Haus- und Pausenordnung der Sachsenwaldschule

Schüler/Innen, Eltern, Lehrer/Innen und alle anderen am Schulleben Beteiligten sind gemeinsam für das Gelingen schulischen Lehrens, Lernens und Lebens verantwortlich. Für das Gelingen einer verlässlichen Zusammenarbeit müssen Absprachen und Vereinbarungen eingehalten werden.

1. Der Aufenthalt im Schulgebäude und auf dem Schulgelände ist während der Unterrichtszeiten nur Angehörigen der Sachsenwaldschule gestattet. Besucher müssen sich im Sekretariat anmelden.

2. Das Betreten des Schulgeländes einschließlich des Sportplatzes außerhalb der Unterrichtszeiten ist nur mit Genehmigung der Schulleitung oder der Stadt Reinbek gestattet.

Die Haus- und Pausenordnung der Sachsenwaldschule gibt Eckpunkte des Umgangs miteinander und mit Schuleigentum vor. Sie stützt sich auf die Grundsätze der Sachsenwaldschule.

Schulgebäude und Schulgelände

1. Die Schüler/innen verhalten sich in den Klassen und auf dem Schulgelände rücksichtsvoll und gefährden sich selbst und andere nicht.

2. Jede Klasse ist für die Ordnung und Sauberkeit in den Unterrichtsräumen verantwortlich, jeder Schüler/ jede Schülerin für die Sauberkeit seines/ ihres Platzes. Diese Verantwortlichkeit gilt auch für alle gemeinschaftlich genutzten Bereiche der Schule.

3. Schuleigentum ist schonend zu behandeln. Die Erziehungsberechtigten werden für Schäden haftbar gemacht, die durch mutwillige oder missbräuchliche Benutzung entstehen.

4. Das Anbringen von Plakaten u. Ä. im Schulgebäude bedarf, sofern nicht die SV verantwortlich ist, der Genehmigung durch die Schulleitung.

5. Schüler/innen bis einschließlich Klasse 10 dürfen den Schulhof und das Schulgelände nur verlassen, wenn sie dazu die schriftliche Erlaubnis eines Lehrers/einer Lehrerin haben.

6. Oberstufenschüler/innen dürfen, wenn eine schriftliche Einverständniserklärung der Eltern vorliegt oder wenn sie volljährig sind, in Freistunden das Schulgelände verlassen.

7. An der Sachsenwaldschule gilt nach dem Erlass des Ministeriums für Bildung und Frauen vom 7.12.2005 „ein Rauch- und Alkoholverbot im Schulgebäude und auf dem Schulgelände“, soweit dieses nicht im Einzelfall anders geregelt ist.

Schulalltag und Pausen

1. Große Pausen

Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 – 8 verlassen zu den großen Pausen die Unterrichtsräume und begeben sich in einen der Aufsichtsbereiche.

Regenpausen werden für die Klassen 5 – 8 nach Ermessen der Hofaufsicht abgeläutet (zweimaliges Pausenläuten).

2. Kleine Pausen

Die kleinen Pausen dienen als organisatorische Pausen der Vorbereitung auf den nachfolgenden Unterricht.

3. Cafeteria

Alle Schüler/innen können sich während der beiden großen Pausen in der Cafeteria Getränke und Nahrungsmittel kaufen. Schüler/innen der Oberstufe können dies auch während der kleinen Pausen nach 12.00 Uhr. Nach dem Unterricht steht den Schüler/innen der Klassen 5 – 9 die Cafeteria als Aufenthaltsraum zur Verfügung.

4. Elektronische Speicher- und Kommunikationsmedien

Die Benutzung von Mobiltelefonen, Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten ist in den Räumen der Schule grundsätzlich untersagt. Gleiches gilt für Bild- und Tonaufzeichnungen auf dem gesamten Schulgelände.

Bei mehrstündigen Klassenarbeiten und Oberstufenklausuren müssen alle elektronischen Speicher- und Kommunikationsmedien (Mobiltelefone u. Ä.), die nicht ausdrücklich zugelassen sind, vor Beginn der Arbeitszeit abgegeben werden. Der Besitz eines Mobiltelefons u. Ä. während der Arbeitszeit gilt als Täuschungsversuch.

Radfahrer

Fahrräder werden auf den ausgewiesenen Fahrradstellplätzen (nicht in dem Weg, der zu den neuen Fahrradstellplätzen führt) abgestellt.
Die Fahrräder sind nur auf dem Fahrradstellplatz versichert!

Sicherheit

1. Unfälle auf dem Schulweg, während des Unterrichts und in den Pausen müssen sofort im Sekretariat gemeldet werden.

2. Für Geld und Wertgegenstände, die abhanden gekommen sind, wird von der Schule keine Haftung übernommen.

3. Das Verhalten bei Gefahren ist durch den Alarmplan geregelt.

Diese Haus- und Pausenordnung wurde auf der Schulkonferenz auf der Grundlage des Schulgesetzes Schleswig-Holsteins § 25 am 2.12.2009 beschlossen.