Auslandsaufenthalt
Wenn Ihr Kind einen Auslandsaufenthalt während seiner Schulzeit plant, sollten Sie als Eltern sich rechtzeitig gemeinsam mit Ihrem Kind mit Frau Stahlbock in Verbindung setzen, denn es gibt immer individuelle Einzelheiten zu besprechen, die hier nicht ausgeführt werden können. Den Kontakt können Sie über das Sekretariat (040/7273250) herstellen.
Was sagt die Oberstufenverordnung zum Auslandsaufenthalt?
Die Oberstufenverordnung sieht im Falle eines Auslandsaufenthaltes in §2 vor, dass „nach Rückkehr aus einem Auslandsaufenthalt [...] die Schullaufbahn in der Jahrgangsstufe fortgesetzt [wird], in der der Auslandsaufenthalt begonnen wurde.“
Diese Regelung bedeutet, dass das im Ausland verbrachte Schuljahr in der Regel nicht angerechnet werden kann, sondern wiederholt werden muss.
Nach §2 der OAPVO können jedoch „besonders leistungsfähige Schülerinnen und Schüler, die in der Einführungsphase im Rahmen eines mindestens halbjährigen, höchstens einjährigen Schulbesuchs im Ausland beurlaubt wurden, nach Rückkehr einen Antrag auf Überspringen eines Schulhalbjahres der Einführungszeit oder der gesamten Einführungszeit stellen.“ Ein solcher Antrag ist bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern von den Eltern zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Schulleiter.
Weitere Informationen zum Auslandsaufenthalt sind den folgenden Merkblättern zu entnehmen.